Mangelnde Beratung des Steuerberaters führt zu Schadensersatzanspruch der Eheleute
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einer aktuellen Entscheidung einen Steuerberater zur Leistung von Schadensersatz gegenüber zwei Eheleuten verpflichtet, da er im Rahmen eines Dauermandats seiner Mandanten die Mandanten nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie im Hinblick auf den Verkauf einer Immobilie einer steuerrechtlichen Fehlvorstellung unterliegen.

In dem vorliegenden Fall waren die Eheleute Eigentümer einer Immobilie und beabsichtigten, diese zu verkaufen. Dies war dem Steuerberater bekannt. Er hatte seine Mandanten jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass sie einer Steuerpflicht im Rahmen der Spekulationssteuer unterliegen, wenn die Mandanten die Immobilie innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Eigenerwerb verkaufen. Der Steuerberater hatte es nach Auffassung des Gerichts demnach unterlassen, die Berechnungsparameter nach § 23 Absatz 3 Einkommensteuergesetz gegenüber den Eheleuten ungefragt zu benennen und die Aufklärung der Fehlvorstellung vorzunehmen.

Die Folge, die das Oberlandesgericht Zweibrücken daraus ableitet ist, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Nebenpflichtverletzung durch mangelnde Aufklärung der Mandanten ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater herleiten lässt. Dies in Höhe des Steuerschadens, der den Mandanten aus einem vorzeitigen Verkauf der Immobilie entsteht. Die Eheleute sind für diesen Steuerschaden Mitgläubiger nach § 432 Absatz 1 BGB.

Diese Entscheidung macht deutlich, dass es in steuerberatenden Berufen notwendig ist, eine vollumfängliche Beratung der Mandanten zu gewährleisten, wenn sich für den Steuerberater Anhaltspunkte ergeben, dass eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Steuerpflicht der Mandanten besteht.
OLG Zweibrücken, Aktenzeichen 216/19, Urteil vom 3.6. 2020, eingestellt am 23.11. 2020