In der Familienkonstellation gibt es Unterhaltspflichten aufgrund der Abstammung oder der Ehe.

Zu den Unterhaltspflichten aufgrund der Abstammung gehört der Kindesunterhalt gegenüber den eigenen Kindern aber auch der Elternunterhalt, wenn die eigenen Eltern bedürftig werden.

Im Rahmen einer Trennung und Scheidung ist es für die Ehegatten finanziell von Bedeutung zu wissen, welche Unterhaltsansprüche sie haben oder welche Unterhaltsansprüche gegen sie gerichtet werden können und in welcher Höhe Ansprüche bestehen. Der Ehegattenunterhalt unterscheidet in Unterhaltsansprüche nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und nach Rechtskraft der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).

Stirbt der Unterhaltsleistende, so endet damit nicht automatisch der Anspruch auf Unterhalt, so dass auch erbrechtliche Unterhaltsansprüche, die sich gegen die Erben des Unterhaltsschuldners richten, gegeben sein können.

Durch die Trennung ändert sich meist nicht nur die persönliche Lebenssituation, sondern auch das finanzielle Lebensgefüge. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist auch der Kindesunterhalt von Bedeutung.

Mit dem Zeitpunkt der Trennung entsteht der Anspruch, vom anderen Ehegatten, der ein höheres Einkommen erzielt, den angemessenen Trennungsunterhalt zu verlangen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach Lebens-, Vermögens- und Erwerbsverhältnissen der Ehegatten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung.

Nach der rechtskräftigen Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entstehen. Da es sich bei dem nachehelichen Unterhalt um einen eigenständigen Unterhaltsanspruch handelt, muss dieser geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat der Ehegatte, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, selbständig für seinen Unterhalt aufzukommen.

Für den Unterhaltsberechtigten ist es wichtig, dass es zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt nicht zu Ausfällen in der Unterhaltsleistung kommt. Um dies zu vermeiden, wird der nacheheliche Unterhalt bereits im Scheidungsverfahren beantragt. Im Scheidungsverfahren wird dann auch über den nachehelichen Unterhalt entschieden.

Bei der Gestaltung des nachehelichen Unterhalts haben die Ehegatten einen Spielraum. Es kann auf Unterhaltsansprüche verzichtet werden oder es können Abfindungszahlungen vereinbart werden. Für den nachehelichen Unterhalt bietet sich die Möglichkeit, im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtliche Regelungen zu gestalten.

Für gemeinsame Kinder gibt es den Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich gegen beide Elternteile und seine Höhe verändert sich mit dem Alter des Kindes. Der Unterhalt wird durch Betreuungsleistungen (Betreuungsunterhalt) und Geldleistungen (Barunterhalt) erbracht. Der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Betreuung, Erziehung und Pflege des Kindes. Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich am Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes und der Leistungsfähigkeit des Elternteils, der Barunterhalt zu leisten hat. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle hat Indizfunktion der Unterhaltsleistung. Sie berücksichtigt keinen etwaigen Mehrbedarf oder Sonderbedarf des Kindes. Auch berücksichtigt sie keine etwaigen Abzugspositionen des Unterhaltspflichtigen. Es ist zu empfehlen, die genaue Berechnung des zu leistenden Unterhalts durch einen Anwalt für Familienrecht durchführen zu lassen.

Neben den familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen gibt es auch erbrechtliche Unterhaltsansprüche.

Zu diesen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen zählt der Ausbildungsunterhaltsanspruch der erbberechtigten Kinder aus der ersten Ehe gegen den überlebenden Ehegatten aus der zweiten Ehe. Hat beispielsweise der Vater der Kinder nach der Scheidung erneut geheiratet und verstirbt, dann haben die Kinder gegen die Zweitehefrau einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn sie dessen bedürfen. Die Zweitehefrau hat diesen Unterhalt aus dem, durch den Zugewinnausgleich im Todesfall erhaltenen, Viertel zu leisten.

Familienangehörige des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser im Haushalt gelebt haben und von diesem Unterhalt erhielten, steht der Dreißigste zu. Der Dreißigste ist ein Unterhaltsanspruch der Familienangehörigen gegen den Erben. Der Anspruch erlaubt es, für die Dauer von dreißig Tagen nach dem Todesfall, im Haus zu bleiben und Unterhalt in der Höhe vom Erben zu verlangen, wie ihn zuvor der Erblasser geleistet hat.

Auch die Mutter des ungeborenen Kindes, dessen Geburt zu erwarten ist, hat als Mutter des Erben oder Nacherben einen Unterhaltsanspruch bis zur Entbindung des Kindes, sofern sie außerstande ist, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen. Der Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben oder Nacherben richtet sich dann gegen den Nachlass oder den Erbteil des zum Erben oder Nacherben berufenen Kindes.

Kein Erlöschen des Unterhalts bei Tod des Verpflichteten. Ist ein geschiedener Ehegatte zur Leistung von Unterhalt an den Ex-Partner verpflichtet, so geht der Unterhaltsanspruch nicht durch den Tod des geschiedenen Ehegatten unter. Vielmehr geht die Pflicht zur Leistung des Unterhalts auf den Erben über. Der Erbe hat also den Unterhalt an den Ex-Partner zu leisten. Der Unterhaltsanspruch wird aber in Summe begrenzt. Der Anspruch kann insgesamt nicht höher sein, als ein errechneter Pflichtteilsanspruch, der dem geschiedenen Ehegatten zustehen würde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Die Berücksichtigung der Pflichtteilserhöhung aufgrund des Güterstandes bleibt außer Betracht, da der Güterstand mit der Scheidung beendet wurde.