Zur Anrechnung von ehezeitlichen Ruhensbeträgen
Aufwendungen zur privaten und Krankenversicherung und Pflegeversicherung, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Versorgung, die schuldrechtlich auszugleichen ist, sind vollumfänglich nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz abzuziehen. Ein Leistungssprektrumsvergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt nicht in Betracht.

OLG Karlsruhe , Beschluss vom 11.10.2018, Az 20 UF 153/17, eingestellt am 01.03.2019