Zur Frage der Zulässigkeit eines Tarifwechsels im Rahmen des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main hatte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main darüber zu entscheiden, ob die Regelung in der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK), die im Rahmen des Versorgungsausgleichs dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einen anderen Tarif automatisch zugewiesen hat, mit § 11 des VersAusglG in Einklang zu bringen ist.

Im Rahmen der Ehescheidung wird von Amts wegen grundsätzlich der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchgeführt. Hiervon gibt es nur vereinzelte Ausnahmen. Eine Ausnahme wäre beispielsweise, wenn die Ehegatten durch notarielle Beurkundung oder durch Erklärung vor Gericht den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Versorgungsausgleich dient vom Prinzip dem Ausgleich der Rentenanwartschaften der Ehegatten, die diese während der Ehezeit erworben haben. § 11 VersAusglG regelt das Gebot der gleichwertigen Teilhabe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in der Entscheidung nun dargelegt, dass die Regelung der EZVK-Satzung gegen § 11 des VersAusglG verstößt, da diese bestimmt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ohne weiteres ein anderer Tarif als dem Versicherten zugewiesen wird. Die Zuweisung eines anderen Tarifs kann zu einer Schlechterstellung führen, was gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe nach § 11 VersAusglG verstößt.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az. 6 UF 238/17, Beschluss vom 02.07.2019, eingestellt am 15.11.2019