Umgangsausschluss mit dem Kind wegen konkreter Gefährdung des betreuenden Elternteils
§ 1684 BGB regelt, dass das Kind Umgang mit beiden Eltern haben soll. Während das Kind berechtigt ist, Umgang mit jedem Elternteil zu haben, so haben die Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang. Einschränkend gilt hier allerdings das Kindeswohl. Wenn der Umgang dazu führt, dass das Kindeswohl gefährdet wird, ist ein Umgang mit dem jeweiligen Elternteil durch gerichtlichen Antrag auszuschließen. Das Familiengericht entscheidet dann in der Angelegenheit, ob und wie ein Umgang ausgestaltet sein kann. Maß für den Umgangsausschluss ist jeweils das Kindeswohl.

Vor dem Kammergericht ging es in einer aktuellen Entscheidung darum, ob auch die konkrete Gefährdung des betreuenden Elternteils durch den anderen Elternteil dazu führen kann, dass ein Umgangsausschluss aufgrund des Kindeswohls stattfinden kann. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass die Kindesmutter während der Beziehung zum Kindesvater häusliche Gewalt erlitten hat und die körperliche Unversehrtheit als auch die psychische Unversehrtheit beeinträchtigt war. Das Kammergericht führt in seiner Entscheidung aus, dass auch die psychische oder körperliche Unversehrtheit der Kindesmutter als betreuenden Elternteil ausreichend war, eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen. Denn wenn die Kindesmutter gefährdet wird, so wirkt sich dies auf das Kindeswohl ebenfalls aus und ist bei der Bewertung nach § 1684 BGB zu berücksichtigen. Da es sich bei den Parteien um Beteiligte eines ausländischen Kulturkreises, Afghanistan, handelte, führt das Kammergericht aus, dass für die Beurteilung die Werteordnung des Grundgesetzes die Basis bildet und nicht die Wertvorstellung eines anderen Kulturkreises. Das Gericht führt weiter aus, dass auch Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention keinen anderen, respektive höheren Schutz bereithält als § 1684 BGB, weshalb der Umgang mit dem gefährdenden Elternteil ausgeschlossen werden konnte.
Kammergericht, Az.: 16 UF 10/20, Beschluss vom 23.12.2020 – eingestellt am 01.07.2021