Umgangsrecht in Zeiten von Corona
Grundsätzlich führt die Corona-Pandemie nicht dazu, dass der betreuende Elternteil dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind verweigern darf. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Umgangskontakt faktisch oder aus rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden kann. Zu den Gründen zählen beispielsweise eine bestehende Ausgangssperre, das Vorliegen einer nachgewiesenen akuten und ansteckenden Corona-Infektion des anderen Elternteils oder aber eine verordnete häusliche Quarantäne, die es dem Kind nicht erlaubt, den Umgangskontakt wahrzunehmen.
Vor dem Oberlandesgericht Braunschweig war in einem aktuellen Verfahren darüber zu entscheiden, wie das Umgangsrecht während der Corona-Pandemie für ein Kind auszugestalten ist. Die Kindesmutter, bei der sich das Kind aufhielt, verweigerte dem Kindesvater aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie den Umgangskontakt mit dem Kind. Der umgangsberechtigte Vater wollte auch während der Corona-Pandemie die Umgangskontakte mit seinem Kind wahrnehmen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig führte aus, dass die Corona Pandemie alleine nicht ausreichend ist, die Umgangskontakte mit dem Kindesvater einzuschränken. Voraussetzung für eine Einschränkung des Umgangsrechtes sei, dass es faktische oder rechtliche Einschränkungen gibt, die zu einem Umgangsausschluss oder einer Einschränkung des Umgangs während der Zeit der Pandemie führen. Zu diesen Einschränkungen zählt eine Quarantäne des Kindes oder des, den Umgang beanspruchenden, Elternteils, einer aktiven Infektion des anderen Elternteils oder Kindes oder aber auch einer bestehenden Ausgangssperre. Liegen diese Punkte nicht vor, so kann auch der Umgang nicht verweigert werden.
OLG Braunschweig, Aktenzeichen 1 UF 51/20, Beschluss vom 20.05.20, eingestellt am 08.06.2020