Zur Unterscheidung der von Todes wegen erfolgten Schenkung und der Schenkung unter Lebenden, die bei Erfüllung des Todes des Schenkers eintritt
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob in dem streitigen Fall eine Schenkung von Todes wegen vorliegt oder eine Schenkung unter Lebenden, die unter dem Bedingungseintritt des Todes des Schenkers steht. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine geistig behinderte Tochter durch ihren Betreuer eine Schenkung vornehmen sollte, die die vom Vater noch einzurichtende Stiftung begünstigen sollte.

Bei einem Schenkungsversprechen nach § 2301 Abs. 1 BGB, dem Schenkungsversprechen von Todes wegen, kommt es darauf an, dass der Schenkende geschäftsfähig und testierfähig ist. Der BGH hat offengelassen, ob auch solche Schenkungsversprechen den Vorschriften des Erbvertrages oder die Vorschrift des § 2247 BGB, dass ein solches Versprechen nur persönlich abgegeben werden können genügen müssen. Der BGH kam jedoch im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass die geistig behinderte und damit testier- und geschäftsunfähige und unter Betreuung stehende Tochter, nicht in der Lage war, ein solches Versprechen überhaupt abzugeben. Da bereits das Versprechen nicht rechtswirksam abgegeben werden kann, führt auch eine Genehmigung durch den Betreuer nicht zu einem Wirksamwerden des Schenkungsversprechens auf den Todesfall.

Bei einer Schenkung unter Lebenden, die unter der Bedingung erfolgt, dass der Begünstigte den Schenker überlebt, selbst wenn es nicht ausdrücklich der Bedingung im Schenkungsversprechen bedarf, wenn sich dies aus den Umständen ergibt, bedarf es im Rahmen der Betreuung der Beachtung der §§ 1908 i Abs. 1 BGB und 1804 BGB. Diese beiden Vorschriften beinhalten, dass es für Ausstattungen, die der Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten vornimmt, der Genehmigung des Nachlassgerichts bedarf. In Verbindung mit § 1804 BGB können solche Schenkungen aber lediglich Anstandsschenkungen sein. Ansonsten sind Schenkungen in dieser Konstellation nicht zulässig. Die Überführung des gesamten Vermögens stellt keine Anstandsschenkung dar.
BGH, Az. XII ZB 164/19, Beschluss vom 20.10.2019, eingestellt am 22.12.2019