Zur Frage der Bemessung eines angemessenen Unterhalts den ein Beschenkter hat
Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, machte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung geltend, den er aus übergeleitetem Recht der Mutter des Beklagten ableitete. Die Mutter hatte dem Beklagten 2011 ein Guthaben von über 20.000 Euro geschenkt. Ab 2018 war sie pflegebedürftig, und der Kläger hatte Pflegeleistungen erbracht. Der Beklagte verweigerte die Rückgabe der Schenkung, da er sich auf Entreicherung und eine Gefährdung seines eigenen Unterhalts berief.
Das Landgericht München I wies die Klage ab, und das Oberlandesgericht München bestätigte dies. Es entschied, dass dem Kläger zwar dem Grunde nach ein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 und § 818 BGB zustand, jedoch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB durchgreife. Diese Einrede schützt den Beschenkten, wenn die Herausgabe seine eigene Lebensführung oder Unterhaltspflichten gefährden würde. Dabei sei auf die Unterhaltsregeln des Familienrechts abzustellen, insbesondere auf den angemessenen Eigenbedarf des Beschenkten. Das OLG stützte sich auf den durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz festgelegten Betrag von 100.000 Euro Jahreseinkommen, ab dem eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern greifen würde, und setzte den angemessenen Eigenbedarf des Beklagten entsprechend fest.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, da die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB nicht hinreichend geprüft worden sei. Insbesondere sei das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht auf den Schenkungsrückforderungsanspruch anwendbar, und die Berechnung des Selbstbehalts müsse nach den familienrechtlichen Maßstäben ohne Berücksichtigung dieses Gesetzes erfolgen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH Urteil vom 16.04.2024, Az. X ZR 14/23, eingestellt am 21.09.2024