Umgangsrecht und Abänderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung
Die Kindeseltern hatten gerichtlich eine Umgangsvereinbarung getroffen, die im Wesentlichen einem Wechselmodell nahe kommt. Die Kindesmutter hatte nun eine Abänderung beantragt, um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu reduzieren.

Das Gericht hat den Umgang des Vaters reduziert, dagegen hat der Kindesvater Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Bremen eingereicht.

Das Oberlandesgericht Bremen führt aus, dass für die Abänderung eines gerichtlich gebilligten Vergleiches oder aber einer gerichtlichen Entscheidung, die das Umgangsrecht betreffen, § 1696 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift können gerichtlich gebilligte Vergleiche oder Entscheidungen aus triftigen Gründen, die das Kindeswohl nachhaltig berühren, abgeändert werden.

Das Oberlandesgericht Bremen führt jedoch aus, wenn ein solcher Vergleich oder eine Entscheidung das Umgangsrecht ausschließen oder einschränken soll, der in § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB begründete Maßstab einschlägig ist, dass diese Einschränkung erforderlich zum Kindeswohl sein muss. Daraus ergibt sich, dass triftige Gründe vorliegen müssen, die das Kindeswohl nachhaltig berühren, so dass eine Einschränkung des Umgangs erforderlich ist. Führt jedoch die Anwendung dieses Maßstabs dazu, dass der Umgang eingeschränkt wird, bleibt es beim Maßstab des § 1684 Abs. 4, Satz 2 BGB und es bedarf der konkreten Kindeswohlgefährdung. Für die Feststellung bedarf es einer gesicherten Tatsachengrundlage, da das Umgangsrecht der Eltern dem Schutz von Art. 6, Abs. 2 GG unterliegt. Aus diesem Grund bedarf es einer Einzelfallabwägung zwischen den Grundrechten der Kinder, deren Schutz vor körperlicher Gefährdung ebenfalls grundrechtlich nach Art. 2 GG geschützt ist und dem elterlichen Grundrecht auf Umgang nach Art. 6 GG.

Der Umgang ist dann auszuschließen, wenn eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls zu erwarten ist.

Im vorliegenden Fall nahm das Oberlandesgericht Bremen eine solche Schädigung des Kindes an, weshalb eine Einschränkung des bestehenden Umgangs mit der damit verbundenen Reduktion auf lediglich einen Umgang von acht Stunden in der Woche an einem Tag gerichtlich anzuordnen war.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 45/21, eingestellt am 08.11.2022