Internationales Privatrecht und Mitmutterschaft
Vor dem Amtsgericht München ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, ob eine nach britischem Recht als Mitmutter bezeichnete Mutter, die nicht das Kind geboren hat, eine Elternstellung als Mutter in Deutschland haben kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwei Frauen sind miteinander verheiratet, die eine hat das Kind geboren und wäre demnach nach deutschem Recht Mutter. Die andere ist genetisch mit dem Kind verwandt, da im Rahmen der Reproduktionsmedizin ihr eine Eizelle entnommen wurde, diese wurde künstlich befruchtet und der austragenden Mutter eingepflanzt. Die Mutter, die die Eizelle gespendet hat, hat neben der deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit.

Aufgrund der Eheschließung sind beide Frauen nach britischem Recht Mutter und Mitmutter. Nach deutschem Recht gilt nur diejenige Person als Mutter, die das Kind geboren hat. Die genetische Mutter wäre in diesem Fall nicht Mutter des Kindes.

Das Amtsgericht München weist darauf hin, dass im Rahmen der ausländischen Entscheidung über den europäischen Verbindungsrichter die Möglichkeit besteht, die Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts prüfen zu lassen. Hier führt das britische Recht dazu, dass beide Frauen als Mutter, respektive Mitmutter, gelten. Die Anerkennung der Mitmutterschaft steht dem deutschen ordre public auch nicht entgegen. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits vorab entschieden. Auch dem Kindeswohl steht die Eltern-Kind-Beziehung mit zwei Müttern nicht entgegen, weshalb im Rahmen des Artikel 19 EGBGB und des abstammungsrechtlichen Günstigkeitsprinzips hier die Mitmutter als Mutter in der Geburtsurkunde mit aufzunehmen war.
AG München, Az.: 528 F 12176/20, Beschluss vom 29.06.2021, eingestellt am 08.12.2021