Vaterschaftsanerkennung

Die Frage, wer die leibliche Mutter eines Kindes ist, wird mit der Geburt des Kindes beantwortet. Für die Feststellung der Vaterschaft ist zwischen verheirateten Paaren und unverheirateten Paaren zu unterscheiden.

Verheiratete Paare:
Ist die Mutter des Kindes verheiratet, so nimmt das Gesetz eine Fiktion an. Danach ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Wird ein Kind in eine Ehe hineingeboren, so ist der Ehemann per Gesetz Vater des Kindes.

Unverheiratete Paare:
Sind die Eltern nicht verheiratet, ist derjenige Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt wurde.

Vaterschaftsanerkennung:
Die Vaterschaftsanerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes oder danach erfolgen. Die Anerkennung bedarf der Form der öffentlichen Beurkundung und die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.

Die Vaterschaft kann vor der Geburt des Kindes vor dem zuständigen Jugendamt anerkannt werden. Zu diesem Termin bringen die zukünftigen Eltern ihre Personalausweise und Geburtsurkunden, sowie den Mutterpass mit. Im Mutterpass steht der voraussichtliche Entbindungstermin. Vor dem Jugendamt erklärt der Vater die Anerkennung des Kindes und danach stimmt die Mutter der Anerkennung zu. Der Vater wird dann zum Zeitpunkt der Geburt bereits in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater geführt.

Die Vaterschaftsanerkennung kann auch nach der Geburt gegenüber dem Standesamt erfolgen. Dafür sind die die Personalausweise und Geburtsurkunden der Mutter und des anerkennenden Vaters und die Geburtsurkunde des Kindes erforderlich.

Sonderkonstellationen:
Wenn der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zusteht, kann sie der Anerkennung nicht zustimmen. In einem solchen Fall muss das Kind selbst der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Bei minderjährigen Kindern bedarf es hierfür der Einbeziehung des Familiengerichts.

Wird ein Kind in eine Ehe hineingeboren, ist der Ehemann automatisch Vater des Kindes. Ist der Ehemann aber nicht der leibliche Vater und möchte der leibliche Vater, der mit der Mutter das Kind gezeugt hat, die Vaterschaft für das Kind anerkennen, so muss zunächst die Vaterschaft des Ehemannes angefochten werden.

Leben bei der Geburt des Kindes, das von einem anderen Mann stammt, die Ehegatten bereits getrennt und ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig (der Scheidungsantrag wurde bei Gericht eingereicht und dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt), dann muss der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung des anderen Mannes in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

Die Vaterschaftsanerkennung ist in das standesamtliche Geburtenbuch einzutragen

Erbrechtliche Folgen:
Mit der anerkannten Vaterschaft und der Vaterschaft durch Geburt in die bestehende Ehe, wird das Kind ein Abkömmling des Vaters und als solches erbberechtigt.

Für Konstellationen, in denen ein Kind in die Ehe hineingeboren wird, ohne dass der Ehemann der leibliche Vater ist, gibt es die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung, um die gesetzliche Fiktion der Vaterschaft zu beenden. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung beendet auch das gesetzliche Erbrecht und die Pflichtteilsansprüche des Kindes.

Sorgerecht:
Während den verheirateten Eltern mit der Geburt des Kindes auch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zusteht, ist dies bei unverheirateten Paaren nicht der Fall. Damit der Vater, der die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat auch das gemeinsame Sorgerecht erhält, müssen Vater und Mutter beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Für die Sorgerechtserklärung ist die Vaterschaftsanerkennung notwendig, weshalb beides in einem Termin erfolgen kann.

Eine andere Alternative zur Erlangung der gemeinsamen Sorge ist, dass die Eltern heiraten. Auch kann das Familiengericht das Sorgerecht beiden Elternteilen übertragen.

Ansonsten steht bei unverheirateten Paaren das Sorgerecht allein der Mutter zu.