Entziehung der elterlichen Sorge für schulische Angelegenheiten
Die Eltern eines Kindes üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn das Kind in die Ehe hinein geboren wurde oder eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Die elterliche Sorge umfasst alle Lebensbereiche des Kindes und auch die schulischen Angelegenheiten. Dies bedeutet, dass die Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge bestimmen können, welche Schule das Kind besuchen soll. Dass es sich hierbei um vermeintlich staatliche Schulen handelt, ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle weigerten sich die Kindeseltern dahingehend, dass die Beschulung ihrer Kinder durch eine staatlich anerkannte Schule durchgeführt wird. Die Eltern wollten also verhindern, dass die Kinder in einer staatlichen Schule unterrichtet werden. Mit der beharrlichen Weigerung wurde gerichtlich den Eltern auf Antrag die elterliche Sorge für die Schulwahl der Kinder entzogen. Die Eltern konnten also nicht mehr entscheiden, auf welche Schule die Kinder dann gehen sollten. Begründet wird das Urteil damit, dass für das Kindeswohl eine Gefahr darin gesehen wird, dass dem Kind nicht wie auf einer staatlichen Schule das erforderliche Wissen und die Kompetenzen für das spätere Leben und insbesondere in diesem Zusammenhang auch die Sozialkompetenzen vermittelt werden, wie es die staatliche Schule ermöglichen soll.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 21 UF 205/20, Beschluss vom 25.06.2021, eingestellt am 08.03.2022