Zum Unterhaltsanspruch den die Mutter aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB hat und wie er sich gegen die Erbin richtet
Der Bundesgerichtshof hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu entscheiden, inwieweit sich der zivilrechtliche Anspruch der Kindesmutter aus § 1615 l BGB gegen die Erben richtet. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zwei außereheliche Kinder mit der Antragstellerin gezeugt. Aus der Ehe des Antragsgegners, dem Vater, gingen selbst zwei Kinder hervor und für diese Ehe war der Scheidungsantrag eingereicht, die Ehefrau erhielt Trennungsunterhalt. Nachdem der Vater verstorben war, stellte sich die Frage der konkurrierenden Ansprüche von Unterhaltsansprüchen der Kindesmutter nach § 1615 l BGB und Trennungsunterhaltsansprüchen der Ehefrau des Erblassers. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Trennungsunterhaltsanspruch und der Anspruch der Kindesmutter nach § 1615 l BGB, wonach die Mutter bis zum Alter von drei Jahren des Kindes ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater hat, konkurrierend und gleichrangig sind. Der Anspruch richtet sich in dem Fall dann gegen die Erben des Erblassers und es bedarf der fiktiven Fortschreibung des Unterhaltsanspruchs und des Bedarfs für den entsprechenden Zeitraum. In dem vorliegenden Fall hatte die Mutter, die als Lehrerin gearbeitet hatte insofern einen Ausgleichsanspruch zu der Differenz des Unterhalts, den sie selbst erzielen würde, wenn sie Vollzeit als Lehrerin ohne die Geburt des Kindes weitergearbeitet hätte.
Dieser Anspruch richtet sich bis zum Ablauf der festgeschriebenen Zeit gegen die Erbin und kann gegen diese eingeklagt und vollstreckt werden. Die Erben haften für den Unterhaltsanspruch der Mutter insoweit gesamtschuldnerisch.
BGH, Az.: XII ZB 357/18, Beschluss vom 15.05.2019, eingestellt am 31.10.2019