Minderjährigenehen, die im EU-Ausland von EU-Bürgern geschlossen wurden, werden in Deutschland nicht aufgehoben
In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber zu entscheiden, ob eine Minderjährigenehe, die in Bulgarien geschlossen wurde, nach deutschem Recht, Artikel 13 Abs. 3 Ziff. 2 EGBGB, aufzuheben sei.

In der Entscheidung ging es um einen Fall, in dem zwei Bulgaren die Ehe eingegangen sind. Die Verlobte war zum Zeitpunkt der Eheschließung 17 Jahre alt. Nach der Eheschließung zogen die Eheleute nach Deutschland. Artikel 13 Abs. 3 Ziff. 2 EGBGB regelt die Fälle, in denen Minderjährigenehen im Ausland geschlossen wurden und ob diese in Deutschland anzuerkennen oder aufzuheben sind. Aufzuheben sind nach dieser Vorschrift Minderjährigenehen, bei dem die Verlobten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass in den Gesetzesmaterialien zur Änderung der Neufassung von Artikel 13 EGBGB darauf hingewiesen wird, dass Entscheidungen die im Rahmen dieser Vorschrift getroffen werden, im Einklang mit dem Freizügigkeitsrechten innerhalb der EU stehen müssen. Im Rahmen der europäischen Union haben die Bürger aus Mitgliedstatten der europäischen Union nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union das Recht, sich frei in den Mitgliedsstaaten der europäischen Union zu bewegen. Diese Vorschrift sei insbesondere auch bei der Fragestellung zu berücksichtigen, ob eine Eheschließung, die im europäischen Ausland unter den Rechtsvorschriften des dortigen Mitgliedsstaates vorgenommen worden ist, zu einer Beeinträchtigung der Freizügigkeit führen würde, wenn die Anwendung deutschen Rechts eine solche Ehe ausschließen würde. Das OLG Frankfurt kam zu der Entscheidung, dass eine Aufhebung der Minderjährigenehe die Eheleute in ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit hindern würde. Aus diesem Grund sei die Ehe nicht aufzuheben.
OLG Frankfurt, Az.: 5 UF 97/19, Beschluss vom 28.07.2019, eingestellt am 22.09.2019