Zur Übereinstimmung der italienischen Privatscheidung mit dem Europarecht
In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage zur italienischen Privatscheidung dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, damit der Europäische Gerichtshof darüber entscheiden kann, ob die Privatscheidung nach italienischem Recht mit der sogenannten Brüssel IIa Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/ 2000, in Einklang steht.

Dem Verfahren liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Ehegatten, die 2013 Deutschland geheiratet haben, im Jahr 2017 in Italien gegenüber dem Standesbeamten erklärt haben, dass sie die Trennung wollen und keine gemeinsamen Kinder haben. Der Ehemann besitzt die italienische Staatsangehörigkeit, die Ehefrau neben der italienischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2018 wurde die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten durch die Eheleute bestätigt und der Standesbeamte stellte eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Brüssel IIa Verordnung aus. Die Ehescheidung sollte in Deutschland anerkannt werden. Das Standesamt war allerdings der Auffassung, dass eine Privatscheidung vorliegt und deshalb keine Beurkundung vorgenommen werden kann.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens geht es im Wesentlichen um die Fragestellung, ob die Privatscheidung nach italienischem Recht eine Entscheidung ist, die im Rahmen der Brüssel IIa Verordnung ohne weitere Prüfung nach mitgliedstaatlichem Recht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuerkennen ist. Hierüber gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassung, sodass der Bundesgerichtshof sich auch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Privatscheidung im Rahmen der Rom III Verordnung veranlasst gesehen hat, die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Der Ausgang der Entscheidung ist wesentlich für die Fragestellung, ob Privatscheidungen nach europäischem Recht von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden europäischen Rechtsverordnungen anzuerkennen sind.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 187/20, Beschluss vom 28 Oktober 20 20, eingestellt am 15.12.2020