Keine Eheschließung im Rahmen einer Videokonferenz
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob zwei nigerianische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen einer Videokonferenz vor einem Standesbeamten des Staates Utah/USA die Ehe wirksam miteinander eingehen können.

Im internationalen Recht richtet sich die Voraussetzung der Eheschließung nach deutschem internationalem Privatrecht nach Art. 13 EGBGB. Danach richten sich die Ehevoraussetzungen nach dem Recht des Staates, dem jeder der Ehegatten angehört. In diesem Fall wäre dies das nigerianische Recht gewesen. Da beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, findet dann auf die Eheschließung deutsches Recht Anwendung. Nach § 1310 BGB kann eine Ehe in Deutschland nur derart geschlossen werden, dass beide Beteiligten im Rahmen der Anwesenheit vor dem deutschen Standesbeamten die Erklärung der Eheschließung abgeben. Aus diesem Grund ist es nicht ausreichend, dass die Beteiligten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen einer Videokonferenz zwar gemeinsam die Erklärung abgeben, die Erklärung jedoch dann gegenüber einer ausländischen Behörde abgegeben wurde. Aus diesem Grund konnte die im Ausland vollzogene Eheschließung in Deutschland nicht anerkannt werden. Die Beteiligten hatten in Deutschland noch einmal die Ehe miteinander zu schließen, damit eine wirksame Ehe nach deutschem Recht vorliegt.

Praxishinweis:
Auch im Rahmen des Erbrechts besteht das Ehegattenerbrecht immer nur dann, wenn eine wirksam geschlossene Ehe vorliegt. Aus diesem Grund ist in Einzelfällen zu prüfen, ob die Ehe zwischen den Beteiligten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland hatten, wirksam nach deutschem Ortsrecht geschlossen wurde.
OLG Köln, Az. 26 Wx 3/22, Beschluss vom 08.03.2022, eingestellt am 08.10.2022