Zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück
Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch eine Zwangsversteigerung. Der dabei erzielte Erlös wird nach Abzug der Versteigerungskosten und Begleichung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten gemäß § 752 Satz 1 BGB unter den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen aufgeteilt.
Wird der Erlös durch den Ersteigerer hinterlegt, haben die früheren Eigentümer des Grundstücks eine Mitberechtigung an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle zur Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Jeder Teilhaber kann von den anderen Teilhabern die Einwilligung in die Herausgabe seines Anteils des hinterlegten Betrages verlangen, sofern keine Verbindlichkeiten mehr aus dem hinterlegten Betrag zu begleichen sind (vgl. BGH NJW 2017, 2544 Rn. 21 f.). Ein gemeinsamer Antrag der Teilhaber an die Hinterlegungsstelle ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Dasselbe gilt für jede Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück, so auch bei geschiedenen Ehegatten, die weiterhin Miteigentümer eines Grundstückes sind.
In diesem Rahmen gelten die Vorschriften der §§ 749 Abs. 2 und 3, 750 ff. BGB entsprechend. Wird der Anspruch auf Auseinandersetzung gerichtlich geltend gemacht, ist die Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan zu richten. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, gilt die Zustimmung gemäß § 894 Satz 1 ZPO als erteilt, wodurch ein verbindlicher Erbteilungsvertrag zustande kommt. Der vom Kläger vorgelegte Teilungsplan muss daher so ausgestaltet sein, dass er vollständig annahmefähig ist und ein mögliches Ergebnis der Auseinandersetzung darstellt. Widersprechen nur einzelne Miterben der Auseinandersetzung, können auch nur diese verklagt werden.
OLG Köln Beschluss vom 10.01.2022, Az. 24 U 20/22, eingestellt am 15.09.2024