Kein Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers in einem Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung bezüglich des Handelns des gesetzlichen Vertreters
Handeln Eltern für ihre minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreter im Rahmen der elterlichen Sorge, so bedarf es für bestimmte Rechtsgeschäfte der familiengerichtlichen Genehmigung. Die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte werden in § 1643 i.V.m. § 1821 und § 1822 BGB geregelt.

In dem vorliegenden Fall erbte eine Ehefrau nebst ihren minderjährigen Kindern einen landwirtschaftlichen Hof. Im Rahmen der Erbfolge wollte sie diverse Ländereien verpachten. Da nach § 1643 i.V.m. § 1822 Ziff. 4 BGB zum Abschluss solcher Pachtverträge die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist, beantragte die Mutter die Genehmigung. Ohne die Mutter zuvor anzuhören, bestellte das zuständige Familiengericht einen Ergänzungspfleger für die beiden betroffenen Kinder. Der Ergänzungspfleger sollte die Interessen der Kinder im Rahmen der Vertragsverhandlungen vertreten. Der BGH hat in dem vorliegenden Beschluss entschieden, dass in familiengerichtlichen Verfahren, in denen es um die Genehmigung der gesetzlichen Vertretung eines Elternteils für seine minderjährigen Kinder geht, einer Bestellung des Ergänzungspflegers für die Kundgabe der gerichtlichen Entscheidung nicht bedarf. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für die Eltern die gesetzliche Vertretung der Kinder kraft Gesetzes nach § 1795 und § 1796 BGB ausgeschlossen wäre. Dies betrifft jedoch Verfahren, in denen der Ausschluss der Vertretungsmacht der Eltern für minderjährige Kinder explizit festgestellt worden ist oder die Vertretungsmacht den Eltern entzogen wurde. Der BGH führt in der Entscheidung ebenfalls aus, dass der Abschluss von Verträgen keine Besonderheit gegenüber einer Erbausschlagung darstellt. Die elterliche Sorge wird durch die Verfassung garantiert und Einschränkungen können nur erfolgen, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Eine solche liegt nicht vor, weshalb die Verkündung der Entscheidung des Familiengerichts auch gegenüber den Eltern als solches erfolgen kann und es hierfür keines Ergänzungspflegers für die nicht verfahrensfähigen Kinder bedarf. Die gerichtliche Genehmigung des Familiengerichts für solche Verträge durch die Eltern stellt eine ausreichende Grundlage für den Schutz der Interessen der Kinder dar, soweit kein Widerstreit der Interessen zwischen Eltern und Kindern festgestellt werden kann.
BGH, Beschluss vom 03.04.2019, Az.: XII ZB 359/17, eingestellt am 15.06.2019