Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren und Hauptsachentscheidung
In einem sorgerechtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren oder aber auch ein Verfahren der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Regelung eines Sachverhalts zu erreichen. Wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist, können gegenüber dem Gericht weiterhin in derselben Angelegenheit Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, um noch während des parallellaufenden Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Regelung zu erreichen. Es sind dann also in derselben Angelegenheit zwei Verfahren bei Gericht anhängig, so dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten Regelungen des Gerichts getroffen werden können.

Wird dann eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen, ohne dass über das Hauptsacheverfahren entschieden wurde, so kann auch gegen die Entscheidung der einstweiligen Anordnung das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht geführt werden. Kommt es allerdings während des Beschwerdeverfahrens zu einer Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache zu demselben Themenkomplex, der Teil der einstweiligen Anordnung ist, dann ist mit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Beschwer für das einstweilige Anordnungsverfahren erloschen. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Hauptsacheentscheidung löst damit die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren als anderweitige Regelung ab und setzt diese damit außer Kraft.

Etwas anderes gilt, wenn im Hauptsacheantrag andere Sorgerechtsbestandteile streitig gestellt werden als im einstweilgien Anordnungsverfahren.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 91/21, eingestellt am 31.12.2022