Auch nach Erfolg der Eheschließung können Schadensersatzansprüche aus dem Zeitpunkt davor geltend gemacht werden
Vor dem Landgericht Limburg ging es in einem Verfahren zwischen zwei Ehegatten um die Fragestellung, ob ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung aus einem Verkehrsunfall, der vor der Ehe passierte, herleite kann. Das Landgericht Limburg kommt in seiner Urteilsbegründung zu dem Ergebnis, dass eine Haftungsprivilegierung in analoger Anwendung des § 1359 BGB nicht gegeben ist, da sich dieser Anspruch nur auf Schäden in der häuslichen Gemeinschaft bezieht. Ein Verkehrsunfall ist nicht Teil der häuslichen Gemeinschaft und kann deshalb weder direkt, noch in analoger Anwendung unter § 1359 BGB subsumiert werden.
In einer späteren Eheschließung kann auch kein Verzicht gesehen werden, dass auf deliktische Ansprüche, die vor der Eheschließung begründet wurden, verzichtet wird.
§ 1353 Abs. 1 BGB kann auch nicht als Grundlage herangezogen werden, dass deliktische Ansprüche während einer bestehenden Ehe nicht geltend gemacht werden können.
Aus diesem Grund hatte der Ehepartner, der von dem anderen Ehepartner zur Eheschließung durch einen Verkehrsunfall einen Schaden erlitten hatte, auch weiterhin die Möglichkeit, den deliktischen Anspruch in der Ehe geltend zu machen, ohne dass die Eheschließung dazu führt, dass der Anspruch ausgeschlossen wird.
Landgericht Limburg, Az.: 3 S 109/20, Urteil vom 26.03.2021, eingestellt am 22.02.2022