Krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des Unterhaltsrechts
Auch im Unterhaltsrecht muss der Schuldner grundsätzlich leistungsfähig sein, um seiner Pflicht Genüge zu tun. Ist er dies nicht, so hat er die Einzelheiten im gerichtlichen Verfahren darzulegen und zu beweisen.
Im Kindesunterhaltsrecht sind strenge Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des jeweiligen barunterhaltspflichtigen Elternteils zu stellen, da die gesetzliche Norm, § 1603 Abs. 2 BGB, die Eltern verpflichtet, ihre gesamte Arbeitskraft einzubringen, um den Mindestkindesunterhalt für die eigenen Kinder erbringen zu können. Trägt nun ein Elternteil vor, dass er aufgrund von krankheitsbedingten Einschränkungen nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit auszuüben und beruft sich deshalb auf seine Leistungsunfähigkeit, so hat er seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört, dass er gegenüber dem Gericht im Einzelnen darlegt, was seine Bemühungen sind, auch durch medizinische Behandlung und Therapien, die dazu dienen, dass seine Arbeitskraft wiederhergestellt wird. Tut er dies nicht, so können ihm dafür fiktive Einkünfte zugerechnet werden, die eine Leistungsfähigkeit begründen. Daneben muss derjenige, der sich auf seine krankheitsbedingten Einschränkungen hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit beruft, gegenüber dem Gericht auch darlegen, welche Art von gesundheitlicher Beeinträchtigung er hat, wie umfangreich diese ist, oder welches Leiden ihm zugrunde liegt, das seine Arbeitsfähigkeit verhindern soll. Ferner hat er zu beweisen, inwieweit die von ihm vorgetragenen und behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen ihn tatsächlich an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern oder diese einschränken. Tut er dies nicht, so werden diesem Elternteil fiktive Einkünfte hinzugerechnet mit der Folge, dass er den Kindesunterhalt für das Kind zu erbringen hat.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 66/22, Beschluss vom 02.03.2023, eingestellt am 08.01.2024