Elternunterhalt: Angehörigen-Entlastungsgesetz
Das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in derEingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Das Gesetz soll unter anderem der Entlastung von Kindern pflegebedürftiger Eltern dienen. Durch das Gesetz sollen Angehörige, die unterhaltspflichtig sind, von den finanziellen Folgen schicksalhafter Ereignisse entlastet werden. Die Heranziehung von Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen bis 100.000,00 € für die Unterhaltspflicht wird in der Sozialhilfe ausgeschlossen. Die gesetzliche Neuregelung ist nicht mit einer gänzlichen Abschaffung des Elternunterhalts verbunden. Auch sind die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Verwandtenunterhalts nicht unmittelbar betroffen und bleiben unverändert. Eine Entlastung findet lediglich im Rahmen der sozialhilferechtlichen Vorschriften dadurch statt, dass der Rückgriff des Sozialhilfeträgers gegenüber den Kindern pflegebedürftiger Eltern eingeschränkt wird. Daraus folgen auch Konsequenzen für das Unterhaltsrecht. Die Grenzen, die das Sozialrecht vorgibt bis zu denen der Einsatz des eigenen Einkommens nicht zu erwarten oder die Inanspruchnahme von Angehörigen als zumutbar gilt, sind Schutzvorschriften und sind auch bei der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen beachtlich. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ist eine Verlagerung der finanziellen Verpflichtungen durch Pflegebedürftigkeit von der bisherigen familiären Solidarität auf die staatliche Solidargemeinschaft verbunden.
BGBL Teil 12019 Nr. 46 vom 12.12.2019, S. 2135 ff., zu der gesetzlichen Neuregelung: Doering-Striening/Hauß Schürmann, FamRZ 2020, 137 ff.; Schürmann ff 2020, 48 ff.; Hauß, FamRB 2020, 76 ff., eingestellt am 31.10.2020