Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit
Im Rahmen einer Scheidung kommt es zwischen den Ehegatten auch zum Ausgleich von Versorgungsanrechten, dem sogenannten Versorgungsausgleich. In Fällen der groben Unbilligkeit findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, § 27 Versorgungsausgleichsgesetz.

Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der achtjährigen Zeit der Trennung bis zur Ehescheidung seine Kindesunterhaltspflicht grob verletzt hat. Die Nichtleistung des Kindesunterhalts führte zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach einer Ehe von 21 Ehejahren.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2018, 8 UF 221/17. In: forum familienrecht 2019. S. 39, eingestellt am 08.03.2019