Zum Rückforderungsanspruch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung, die im Rahmen einer Lebensgemeinschaft erfolgte
In einer aktuellen Entscheidung hatte der BGH darüber zu entscheiden, inwiefern Schenkungen, die in Erwartung auf den Bestand der Lebensgemeinschaft der Tochter mit ihrem Lebenspartner nach deren Scheitern zurückgefordert werden können. Als Basis diente hier die Regelung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Rahmen einer Schenkung ist es so, dass unentgeltlich Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten übertragen werden. Geschuldet wird als Gegenleistung für die Schenkung von Seiten des Beschenkten lediglich der Dank für die Schenkung. Sollte ein solcher Dank nicht vorhanden sein oder später wegfallen, gibt es den Rückforderungsanspruch wegen groben Undanks. Lassen Eltern ihrer Tochter und deren Lebensgefährten Geldmittel für den Erwerb einer Immobilie zukommen, so kann das auf der Annahme basieren, dass die Beziehung längerfristig andauert und das Geld für den Erwerb der gemeinsamen Immobilie die zukünftige Lebensgestaltung prägt. Im vorliegenden Fall war es so, dass sich die Beschenkten zwei Jahre nach der Schenkung bereits wieder trennten. Daraufhin forderten die Eltern der beschenkten Tochter von dem Lebensgefährten der Tochter die Hälfte der Schenkung zurück. Basis für diesen Anspruch ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage, da sich der geschäftliche Zweck der Schenkung hier nicht verwirklicht hat.
Der BGH führte aus, dass in solchen Fällen nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Beziehung ein Leben lang hält. Man kann aber von einer gewissen Dauer ausgehen, dies war hier mit zwei Jahren allerdings nicht gegeben. Aus diesem Grund war der Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben.
BGH, Az.: X ZR 107/16, Urteil vom 18.06.2019, eingestellt am 08.08.2019