Schulden vor der Ehe

Bringt ein Ehegatte Schulden mit in die Ehe, so stellt sich die Frage, ob der andere Ehegatte hierfür einzustehen hat. Vom Grundsatz her haftet jeder Ehegatte für Verbindlichkeiten selbst, die er mit in die Ehe gebracht hat. Die Schulden des einen Ehegatten werden damit nicht automatisch zu Eheschulden. Hierbei ist aber die Wahl des Güterstandes erheblich.

Treffen die Ehegatten keine Wahl des Güterstandes, so tritt mit der Eheschließung kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Eine Haftung für voreheliche Schulden findet nicht statt. Bei der Auflösung der Zugewinngemeinschaft führen Schulden vor der Ehe aber in der Zugewinnausgleichsberechnung zu einem negativen Anfangsvermögen. Zu den Einzelheiten des Zugewinnausgleichs wird auf die Rubrik „Zugewinnausgleich“ verwiesen.

Auch im Rahmen des vertraglich zu vereinbarendem Güterstand der Gütertrennung erfolgt keine Haftung für Schulden vor der Ehe. Die Gütertrennung hält die Vermögensmassen der Eheleute voneinander getrennt.

Anders verhält es sich im vertraglich geschlossenen Güterstand der Gütergemeinschaft. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau zum Gesamtgut der Ehegatten. Die Verbindung der Vermögensmassen führt zur Vergemeinschaftung der Schulden, die vor der Ehe bestanden. In der Gütergemeinschaft kann es zu einer Haftung des Vermögens des einen Ehegatten für die vorehelichen Schulden des anderen Ehegatten kommen.

Hat ein Ehegatte Schulden mit in die Ehe gebracht und liegt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung vor, so empfiehlt es sich, kein gemeinsames Konto zu führen. Gläubiger des verschuldeten Ehegatten können in solch einem Fall das Geld des Kontos pfänden.