Mindestkindesunterhalt und gesteigerte Erwerbsobliegenheit
§ 1603 Abs. 2 BGB regelt die Verpflichtung der Eltern, dass sie alles tun müssen, um den Mindestkindesunterhalt für die eigenen Kinder erbringen zu können. Aus § 1603 Abs. 2 BGB leitet sich also die Erwerbsobliegenheit und damit die Verpflichtung der Eltern ab, dass sie alle zumutbaren Erwerbstätigkeiten vornehmen müssen, die sie ausüben könnten. Tun sie dies nicht, so sind ihnen die fiktiven Einkünfte anzurechnen, die sie bei einer solchen Vornahme der Tätigkeit erzielen könnten. Für die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist erforderlich, dass der Verpflichtete auch subjektiv in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit aufzunehmen. Dies ist an seinen persönlichen Qualifikationen, seinem Alter und auch an seiner Gesundheit und Erwerbsbiographie zu bemessen. Es ist auch zumutbar, dass die Eltern Tätigkeiten wahrnehmen, die unterhalb der gewohnten Lebensstellung sind. So dass sich eine Verpflichtung ergibt, die sich am Arbeitsmarkt orientiert, so dass eine Erwerbsobliegenheit von 48 Stunden in der Woche bestehen kann, damit der Mindestunterhalt gewährleistet ist.

Stützt sich der Unterhaltsverpflichtete auf die Behauptung, dass er keine entsprechende Tätigkeit findet, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

Vor dem Oberlandesgericht in Bremen wurde einem Kindesvater ein fiktiver Durchschnittsverdienst eines Kfz-Mechanikers zugerechnet, da der Vater vor 15 Jahren eine Lehre abgeschlossen hatte, zwar nur ein halbes Jahr in dem Beruf tätig war, jedoch weder darlegen noch beweisen konnte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, in dem Beruf eine entsprechende Anstellung zu finden.
OLG Bremen, Az.: 4 WF 33/22, eingestellt am 22.10.2022