Zum Umgang von Mietschulden bei Trennung von Ehegatten
Trennen sich die Eheleute und haben sie während der Ehe eine gemeinsame Wohnung gemietet, so stellt sich die Frage, wer die Miete künftig zu zahlen hat.

Über diese Frage gibt es diverse Gerichtsurteile, die die Lebenssachverhalte im Wesentlichen dahingehend aufteilen, ob der Auszug eines Ehegatten aufgrund des Einverständnisses des anderen Ehegatten oder aber ohne dessen Einverständnis erfolgt. Diese Frage stellt sich deshalb, weil die Ehegatten in der Regel Gesamtschuldner des Mietverhältnisses sind und den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet haben.

Wenn der Auszug des einen Ehegatten im Einverständnis des anderen erfolgt und der andere dann allein in der Ehewohnung bleibt, so sieht die Rechtsprechung vor, dass der alleinverbleibende Ehegatte in der Wohnung dann auch die Miete insgesamt allein zu bezahlen hat, vgl. OLG Hamm, FamRZ 2016, 1367, und der auszuziehende Ehegatte wird vom anderen Ehegatten von der Mietzahlung freigestellt, vgl. OLG Bremen, FamRZ 2016, 1713.

Erfolgt der Auszug ohne das Einverständnis des Ehegatten, der in der Ehewohnung verbleibt, so hat sich der ausziehende Ehegatte bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist weiter an der Mietzahlung zu beteiligen, da er dem anderen Ehegatten quasi die Bereicherung aufdrängt, dass dieser die Wohnung alleine zu nutzen hat, vgl. OLG Köln, FamRZ 2018, 1815. Möchte der Ehegatte, der in der Wohnung verbleibt, im Nachgang nach einer Überlegungszeit ebenfalls ausziehen, dann hat er für diesen Zeitraum nach der gesetzlichen Kündigungsfrist die Miete alleine zu tragen, vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172.

Streitig diskutiert wird dann noch die Höhe der Mietkosten, an denen sich der ausziehende Ehegatte zu beteiligen hat. Hier gibt es Diskussionen darüber, ob dies der hälftige Anteil sein sollte oder lediglich in der Höhe, den der in der Mietwohnung verbleibende Ehegatte zu zahlen hätte, die er für eine vergleichbare kleinere Wohnung zu zahlen hätte. Der ausgezogene Ehegatte hätte sich dann an den überschießenden Wohnkosten zu beteiligen, Nebenkosten für die Mietwohnung solle er nicht tragen, vgl. OLG Bremen, FamRZ 2016, 1367, und OLG Koblenz, FamRZ 2020, 97
(eingestellt am 21.04.2023)