Zur Zuständigkeit des Familiengerichts im Rahmen einer sonstigen Familiensache
§ 266 FamFG regelt die sogenannten sonstigen Familiensachen, Verfahren, für die das Familiengericht und nicht das allgemeine Zivilgericht zuständig ist.

Vor dem Amtsgericht Bremerhaven ging es um den Rechtsstreit zweier geschiedener Ehegatten, die im Nachgang an die Ehescheidung um die Teilauskehrung von Bausparverträgen stritten. Ein Ehegatte hatte diesbezüglich das Mahnverfahren geführt, um einen Mahnbescheid gegen den anderen Ehegatten zu erwirken.

Die Zivilabteilung des Amtsgerichts Bremerhaven hatte dieses Verfahren an die familiengerichtliche Abteilung des Amtsgerichts Bremerhaven weitergeleitet, hiergegen wandte sich das Amtsgericht Familiengericht Bremerhaven. Es ging also um die Abgrenzung der internen Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen nach der Zivilprozessordnung oder dem FamFG.

Das Oberlandesgericht Bremen hat in dem Beschluss ausgeführt, dass nach § 266 Abs. 3 FamFG der Wortlaut „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“, der sich aus der Vorschrift ergibt, bereits nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Az.: XII ZB 40/17, Beschluss vom 12.07.2017, weit auszulegen sei. Damit umfasst auch die Streitigkeit aus Bausparverträgen, die während der Ehe der Beteiligten angelegt wurden, auch im Nachgang der Ehescheidung eine sonstige Familienstreitsache, die vor dem Familiengericht zu führen sei. Nach Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen ist also die Zuständigkeit des Familiengerichts und nicht des allgemeinen Zivilgerichts für solch eine Auseinandersetzung gegeben.
OLG Bremen, Az.: 4 AR 2/24, Beschluss vom 06.03.2024, eingestellt am 22.05.2024