Trennungsunterhalt

Für die Berechnung des Trennungsunterhalts dient das Bruttoeinkommen beider Ehegatten als Berechnungsbasis. Zum Bruttoeinkommen gehört beispielsweise sowohl Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Angestelltentätigkeit als auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Renten und Pensionsbezüge und Kapitaleinkünfte. Wesentlich für das anzusetzende Bruttoeinkommen ist, dass es während der Ehezeit den Bedarf der Ehegatten geprägt hat, da nur bedarfsprägende Einkünfte in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Vom Bruttoeinkommen werden bestimmte Positionen abgezogen um ein bereinigtes Nettoeinkommen für jeden Ehegatten zu ermitteln. Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht vergleichbar mit dem Nettolohn. Abzugsfähig sind neben Steuern und Sozialversicherungsabgaben, Unterhaltspflichten, berufsbedingte Auswendungen, Darlehen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, private Krankenzusatzversicherungen und private Altersvorsorgepositionen. Lassen Sie sich deshalb von einem Anwalt für Unterhaltsrecht beraten, um Ihr genaues trennungsunterhaltsrelevantes bereinigtes Nettoeinkommen Einkommen zu ermitteln.

Vom bereinigten Einkommen der berufstätigen Ehegatten wird vom Erwerbseinkommen ein Erwerbstätigenbonus abgezogen. Dieser macht in der Praxis 1/7 aus. Die Hälfte des aufaddierten bereinigten Nettoeinkommens (ggf. gekürzt um den Erwerbstätigenbonus) macht den Bedarf des Trennungsunterhalts und damit den Trennungsunterhaltsanspruch aus.

Beim Trennungsunterhalt ist der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen. Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist der, der den Unterhalt zu zahlen hat. Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug der Unterhaltspflicht weniger als sein Selbstbehalt, so ist der Unterhaltspflichtige nicht voll leistungsfähig. Der Unterhaltsanspruch wird deshalb insoweit gekürzt, als dass dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleibt.

Ein vereinfachtes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ehemann M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro.

Ehefrau F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.200 Euro.

Dies ergibt ein eheprägendes Einkommen von insgesamt 3.700 Euro (2.500 + 1.200).

Eheprägendes Einkommen abzüglich Erwerbstätigenbonus: 3.171 Euro (3.700*6/7)

Bedarf Ehefrau: 1.585,5 Euro (3.171/2)

Eigenes Einkommen Ehefrau: 1.029 Euro (1.200*6/7)

Unterhalt Ehefrau: 556,5 Euro (Bedarf abzüglich 6/7 des eigenen Einkommens)

Selbstbehalt Ehemann: 1.200 Euro

Leistungskontrolle Ehemann: 2.500- 556,5= 1.943,5 (über Selbstbehalt)

Der Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt: 556,5 Euro.

Unverheiratete Partner haben keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Bei gemeinsamen Kindern kann aber zumindest ein Anspruch auf Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt gegeben sein.