Umgangspflegschaft
Bei der Vereitelung von Umgangskontakten kann eine Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB zur Anwendung kommen. Wenn ein Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, die Wohlverhaltepflicht dauernd oder wiederholt verletzt, kann die Umgangspflegschaft gerichtlich angeordnet werden. Voraussetzung für die Anordnung ist das Bestehen einer bereits vollstreckbaren Regelung des Umgangs. Eine weitere Voraussetzung ist die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang auch ausüben zu wollen. Für die Anordnung der Umgangspflegschaft ist eine Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB nicht erforderlich, sondern ausreichend ist eine nachhaltige und erhebliche Umgangsverweigerung und die damit verbundene Kindeswohlbeeinträchtigung. Der Umgangspfleger hat ein Recht auf Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs. Er hat die Befugnis, über den Ort des Umgangs, über den Ort der Übergabe sowie auch über nachzuholende Termine zu entscheiden. Vom Umgangspfleger können Zwangsmittel selbst nicht angewendet werden. Dafür bedarf es einer besonderen Entscheidung des Familiengerichts.
Splitt, Dr. Alexander: Maßnahmen gegen die Vereitelung von Umgangskontakten. In: Forum Familienrecht 3/2019, S. 96 ff., eingestellt am 01.05.2019