Zur Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen
Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, Unterhalt zu erbringen. Lebt das Kind bei den Eltern, wird dies durch die Betreuung gewährleistet. Kommt es zur Trennung der Eltern, ist derjenige, der das Kind nicht hauptsächlich betreut, barunterhaltspflichtig

Im Rahmen der Bemessung der Unterhaltspflicht gibt es als Abzugsposition auch die Fahrtkosten, die der Barunterhaltspflichtige hat und die entstehen, damit er seinen Arbeitsplatz aufsuchen kann. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Bemessung anhand der Kilometerpauschale zu erfolgen hat, oder ob nicht auch im Zweifel billigere öffentliche Verkehrsmittel gewählt werden können.

Das Oberlandesgericht Bremen stützt sich in einem Beschluss vom 26.05.2023, in dem der Unterhaltspflichtige hohe Fahrtkosten geltend gemacht hat, auf ein Urteil des OLG Karlsruhe,
Az. 2 UF 229/99, Urteil vom 26.10.2020, in dem bereits eine Obliegenheit festgestellt worden ist, dass im Rahmen des Minderjährigenunterhalts, der Barunterhaltspflichtige sich nicht darauf berufen kann, einen Pkw nutzen zu müssen, wenn er tatsächlich auch öffentliche Verkehrsmittel hätte wählen können. Das Oberlandesgericht Bremen ist in dem Hinweisbeschluss davon ausgegangen, dass es dem Antragsgegners des Kindesunterhaltsanspruchs möglich gewesen sei, entsprechend öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und soweit nur diese in Ansatz zu bringen sind, was die Abzugsposition der Fahrtkosten angeht.

Praxishinweis:In unterhaltsrechtlichen Verfahren hat demnach der Barunterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen, weswegen er auf die Nutzung von einem Pkw angewiesen ist und die Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz nicht durch öffentliche Verkehrsmittel bewerkstelligen kann. Bisher wurde diese Rechtsprechung nur beim Mindestkindesunterhalt angewandt.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 32/23, Hinweisbeschluss vom 26.05.2023, eingestellt am 01.02.2024