Mietschulden bei Scheitern einer Ehe
Wohnen die Ehegatten gemeinsam zur Miete und haben auch einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben so stellt sich die Frage, wer die Mietschulden zu tragen hat, wenn ein Ehegatte auszieht.

Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen dem einverständlichen Auszug und dem Auszug ohne Einverständnis eines Ehegatten. Haben sich beide Ehegatten darauf geeinigt, dass einer aufgrund der Trennung aus der gemieteten Wohnung auszieht, während der andere Ehegatte weiterhin in der Wohnung wohnen bleibt, dann wird hieraus eine stillschweigende Vereinbarung im Innenverhältnis aus besonderer Gestaltung des tatsächlichen Geschehens gesehen. Dies hat zur Folge, dass der Ehegatte, der in der Wohnung verbleibt, auch die Miete alleine zu tragen hat, OLG Hamm, FamRZ 2016, 1367 und daraus folgt dann, dass der Ehegatte, der ausgezogen ist, vom anderen von den Mietzahlungen freizustellen ist, OLG Bremen, FamRZ 2016, 1713.

Anders verhält es sich, wenn einer der Ehegatten ohne das Einverständnis des anderen auszieht und dem Ehegatten, der in der Wohnung bleibt, quasi die Alleinnutzung aufdrängt. In diesem Fall hat das OLG Köln entschieden, dass dieser Ehegatte weiterhin verpflichtet ist, sich an den hälftigen Mietkosten zu beteiligen, OLG Köln, FamRZ 2018, 1815. Das OLG Köln sieht in einem solchen Fall eine regelmäßige Weiterzahlung der Miete von drei Monaten an, wenn auch der andere Ehegatte, der zunächst in der Wohnung wohnen geblieben ist sich dazu entschließt, die Wohnung zu verlassen, so dass beide gemeinsam das Mietverhältnis kündigen können.
Dr. Christian Kasten, eingestellt am 08.04.2023