Zur Geltung einer Postmortalen Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) verfügten mit einer wirksamen Vollmacht über den Grundbesitz, obwohl die eingetragenen Eigentümer bereits verstorben waren. Die zentrale Frage war, ob die Vollmacht auch nach dem Tod der Vollmachtgeber gültig bleibt, da der Text der Vollmacht dazu keine ausdrückliche Aussage enthält. Bevor die gesetzliche Regelung nach §§ 672 S. 1, 168 S. 1 BGB angewendet wird, ist durch Auslegung der Vollmachtserklärung zu klären, ob sie über den Tod hinaus gelten soll.

In der Vollmachterklärung heißt es: „Die vorstehende Vollmacht für unsere Söhne soll dann gelten, wenn wir beide durch Alter oder Krankheit daran gehindert sind, für uns selber zu sorgen.“ Dies könnte darauf hindeuten, dass die Vollmacht nur dazu dient, eine Betreuung zu Lebzeiten zu vermeiden. Jedoch wird im anschließenden Satz klargestellt, dass dies keine Einschränkung gegenüber Dritten darstellt, sondern nur eine interne Anweisung ist. Daher ist die Vollmacht nach außen unbeschränkt und gilt nach innen ab dem Zeitpunkt, an dem die Vollmachtgeber alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr selbst handeln können.

Der Text der Erklärung zeigt, dass die Vollmachtgeber vor allem ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten geregelt wissen wollten, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage waren. Ein Bezug zu persönlichen Angelegenheiten wie Heilbehandlungen ist nicht ersichtlich. Daher interpretiert der Senat die Vollmacht so, dass sie für Vermögensangelegenheiten auch über den Tod hinaus gilt. Eine Anwendung der Zweifelsregelung des § 672 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht erforderlich.

Im weiteren Eintragungsverfahren stellt der Senat klar, dass die Vollmacht nicht erlischt, weil die Bevollmächtigten auch Erben des zuletzt verstorbenen Vollmachtgebers geworden sind. Ob eine Vollmacht wegen Konfusion erlischt, wenn Bevollmächtigte Alleinerben werden, bleibt offen. Im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs bleibt die Legitimationswirkung der Vollmacht (§ 172 BGB) bestehen, solange sie den Erben weitergehende Handlungsmöglichkeiten bietet und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

In diesem Fall haben die Vollmachtgeber durch die beurkundete Vollmacht über den Tod hinaus ihre weitreichende Handlungsvollmacht auch für den Nachlass gegenüber Dritten kundgetan. Die Legitimationswirkung entfällt erst, wenn das Grundbuchamt weiß oder wissen müsste, dass die Bevollmächtigten Erben sind (§ 173 BGB). Die bloße Behauptung oder Vorlage eines handschriftlichen Testaments reicht nicht als Erbennachweis aus. Solange kein Erbschein vorgelegt wird, kann das Grundbuchamt auf die Legitimationswirkung der Vollmacht vertrauen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass schutzwürdige Interessen Dritter der Legitimation durch die Vollmachtsurkunde entgegenstehen.
OLG Bremen, Beschluss vom 31.08.2023, Az.: 3 W 15/23, eingestellt am 01.10.2024