Zur Frage der Vollstreckbarkeit der Umgangsbegleitung durch das Jugendamt
Streiten Kindeseltern vor Gericht über das Umgangsrecht, so kann in einem gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Anordnung erklärt werden, dass die Umgänge unter Begleitung des Jugendamtes erfolgen. Das Jugendamt ist dann ein sogenannter „Dritter“, der sich bereit erklärt im Rahmen des Umgangs mitzuwirken, § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB.

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Fragestellung, ob gegen das Jugendamt, das in einem solchen Verfahren als Umgangspfleger beteiligt war und für die begleiteten Umgänge seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, eine Vollstreckung erwirkt werden konnte. Aufgrund der Covid 19-Pandemie hatte das Jugendamt seine Räumlichkeiten für die begleiteten Umgänge nicht weiter zur Verfügung stellen wollen, so dass die begleiteten Umgänge dadurch nicht stattfanden. Ein beteiligtes Elternteil hatte daraufhin ein Zwangsgeld gegen das Jugendamt festsetzen lassen wollen, damit die begleiteten Umgänge weiterhin stattfanden. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass die Funktion des Jugendamtes im Fall des begleiteten Umgangs die freiwillige Mitwirkung einer dritten Person darstellt, die im Rahmen des § 1684 Abs. 4 BGB am Umgang teilnimmt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass aufgrund der Freiwilligkeit in der Mitwirkung ein vollstreckbarer Titel gegen das Jugendamt herbeigeführt werden kann, selbst wenn die im Vergleich mitaufgeführt wird. Da die Bereitschaft freiwillig ist und jederzeit zurückgezogen werden kann, kann hier gegen das Jugendamt nicht vollstreckt werden. Die Aufnahme des Jugendamtes im Rahmen des § 1684 Abs. 4 BGB dient auch im gerichtlichen Vergleich lediglich der Konkretisierung, nicht aber der Vollstreckung.
BGH, Az.: XII ZB 513/20, Beschluss vom 09.06.2021, eingestellt am 15.10.2021