Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten begründet kein Beschwerderecht des Erben
Wird für einen Pflichtteilsberechtigten ein Abwesenheitspfleger bestellt, so begründet dies kein Beschwerderecht des Erben.

In dem vorliegenden Fall hatten die Eltern und eine Tochter einen Erbvertrag miteinander geschlossen, wonach man sich gegenseitig als Alleinerben einsetzte. Die zweite Tochter, deren Aufenthalt unbekannt war, wurde nicht bedacht. Nach dem Tod des Vaters setzte das Nachlassgericht für die Tochter, deren Aufenthalt unbekannt war, einen Abwesenheitspfleger ein. Der Grund für die Einsetzung des Abwesenheitspflegers lag darin, dass dieser die Pflichtteilsansprüche für die enterbte Tochter geltend machen konnte.

Hiergegen wandte sich die Mutter mit der Rechtsbeschwerde. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Mutter verstorben und die alleinerbende Tochter führte das Rechtsbeschwerdeverfahren weiter.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Rechtsbeschwerde gegen die Einsetzung des Abwesenheitspflegers grundsätzlich nach § 70 Abs. 1 FamFG zulässig ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet dies allerdings nicht die Rechtsbeschwerde. In der Einsetzung des Abwesenheitspflegers erfolgt keine Rechtsbeeinträchtigung der alleinerbenden Tochter, es könnten vielmehr lediglich rechtliche Interessen der Tochter beeinträchtigt sein. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Rechtsbeeinträchtigung lediglich bei der Person eintreten kann, für die der Abwesenheitspfleger bestellt ist. Dies ist aber nicht die beschwerdeführende Tochter, sondern es wäre dann die Tochter, deren Aufenthalt unbekannt ist. Die Rechtsbeeinträchtigung, die dadurch entstehen kann, dass der Abwesenheitspfleger Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Alleinerbin erhebt, stellt keine Rechtsbeeinträchtigung dar.
BGH, Az. XII ZB 415/19, Beschluss vom 17.03.2021 – eingestellt am 14.07.2021