Zum Aufenthaltsrecht von Kindern unter der EU - Freizügigkeitsrichtlinie, die nicht Verwandte in gerader Linie sind
Der europäische Gerichtshof hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob auch Kinder, die nicht leibliche Kinder der Eltern sind, unter dem Begriff des Familienangehörigen des Unionsbürgers nach der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004 / 38 / EG) fallen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar, französische Staatsangehörige, wurden nach Algerischem Recht Vormund eines algerischen Kindes. In Algerien wurde das Ehepaar als Eltern des Kindes in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Die Vormundschaft erfolgte durch gerichtlichen Beschluss der Vormundschaft. Das Ehepaar lebte in Großbritannien und ist nach der Vormundschaftserklärung mit dem Kind nach Großbritannien eingereist. Großbritannien verweigerte die Einreise des Kindes mit der Begründung, dass das Kind kein Verwandter in gerader absteigender Linie sei und deshalb nicht unter dem Begriff des Familienangehörigen des Unionsbürgers nach der Freizügigkeitsrichtlinie falle.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass auch Kinder, die nicht leiblich verwandt sind, aber in einem Vormundschaftsverhältnis zu den Eltern stehen, unter den Begriff des Familienangehörigen nach der Freizügigkeitsrichtlinie fallen. Die Richtlinie erlaubt es, sonstige Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Absatz 2 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Art. 7 und des Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu subsummieren. Die Eltern durften deshalb das Kind mit nach Großbritannien einreisen lassen und das Kind erhält den Status eines Familienangehörigen nach der Freizügigkeitsrichtlinie.
EUGH, Az.: C-129/18, Urteil vom 26.03.2019, eingestellt am 08.07.2019
eingestellt am 08.07.2019