Zur Sorgfalt des Anwalts bei einem unvorhergesehenen Ausfall des Anwaltes und einer Fristwahrung
Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Beschluss darüber zu entscheiden, wie mit dem Sachverhalt umzugehen ist, in dem ein Einzelanwalt im Rahmen einer Beschwerde unvorhergesehen ausgefallen ist und die Beschwerde selbst nicht unterzeichnen konnte.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Beschwerdefrist und die Fragestellung, ob die Fristversäumnis durch den Anwalt dem Mandanten zuzurechnen ist. Der Anwalt hatte nach Diktat der Beschwerde die Beschwerde an eine mit ihm kooperierende Anwaltskanzlei weitergegeben, da er diese nach dem Diktat nicht unterzeichnen konnte. Die Kooperationskanzlei sollte die Unterzeichnung vornehmen. Die Angestellte der Kooperationskanzlei hat jedoch das Schriftstück zum Anwaltsverein getragen und dort durch einen ihr begegnenden Anwalt unterzeichnen lassen.
Nach Rechtsprechung des BGH ist es erforderlich, dass ein Anwalt zwar nicht selbst seine Schriftstücke unterzeichnet, diese können auch durch andere Anwälte unterzeichnet werden, es ist jedoch erforderlich, dass der unterzeichnende Anwalt identifizierbar ist. Dies war im vorliegenden Fall nicht so. Es war nicht zu erkennen, welcher Anwalt das Schriftstück statt des Verfassers unterzeichnet hatte. Dies erfüllt nicht die Kriterien, die der Bundesgerichtshof an das Abfassen von Schriftstücken und Beschwerden stellt.
Ein Einzelanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Schriftstücke, sofern er unvorhergesehen verhindert ist, durch anwaltliche Vertreter unterzeichnet werden. Es ist nicht Aufgabe der Büroangestellten und es gehört nicht zu den einfachen, durch Büroangestellte zu erledigen Büroaufgaben, fristwahrende Rechtsmittel und / oder deren Begründungen zu verfassen und abzugeben. Allein aus § 53 BRAO ergibt sich, dass der Rechtsanwalt selbst für seine Vertretung zu sorgen hat.
BGH, Az.: XII ZB 36/19, Beschluss vom 31.07.2019, eingestellt am 07.11.2019