Zur Vollstreckung von Umgangstiteln
Einigen sich die Kindeseltern nicht über die Regelung des Umgangs, bedarf es regelmäßig einer gerichtlichen Entscheidung, die den jeweiligen Umgang in der Woche, an Feiertagen oder den Ferien genau bestimmt. Das gerichtliche Verfahren endet dann mit einem gerichtlichen Beschluss oder mit einem Vergleich zwischen den Parteien über die einzelnen Umgangszeiten. Wichtig für jede umgangsrechtliche Regelung ist es, dass diese hinreichend bestimmt ist, damit sie im Zweifel auch vollstreckbar ist.
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es in einem Verfahren um eine gerichtliche Umgangsvereinbarung, die die Kindeseltern getroffen hatten. Diese war tituliert und für vollstreckbar erklärt worden. Die Kindeseltern änderten im Anschluss die Umgangszeiten. Über diese Umgangsregelung bestand dann Streit. Das Oberlandesgericht Brandenburg führt aus, dass Änderungen der Umgangszeiten, die nicht identisch sind mit dem, was im vollstreckbaren Titel steht, nicht vollstreckbar sind. Die geänderten Umgangszeiten hätten also einer neuen gerichtlichen Titulierung bedurft.
Darüber hinaus stellt das Oberlandesgericht Brandenburg fest, dass eine Regelung bezüglich der Ferienzeiten, wonach das Kind zur Hälfte der Ferien bei einem Elternteil sein soll, nicht bestimmt genug ist, um diese Regelung zu vollstrecken. Weiterhin führte das Gericht aus, dass das Verschulden des Rechtsanwalts, einen vollstreckbaren Titel zu erlassen, zu Lasten des Titelschuldners geht.
OLG Brandenburg, Aktenzeichen 13 WF 148/20, Beschluss vom 01.10.2020, eingestellt am 07.01.2021