Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Adoption
In einem aktuellen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht mit einer Beschwerde eines deutschen Antragstellers auseinanderzusetzen, der in einem Adoptionsverfahren zur Erwachsenenadoption seines Sohnes die Beschwerde erhob, dass er im Verfahren vor dem deutschen Gericht nicht angemessen und im Rahmen der Artikel 6 und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört wurde. Während sich Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf das Grundrecht eines fairen Verfahrens bezieht, behandelt Artikel 8 EMRK das Recht auf die Achtung des Privatlebens und Familienlebens.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst sich mit den Grundrechten, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention zugrunde gelegt wurden. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof, der für Rechtsfragen innerhalb der Europäischen Union zuständig ist.
Der Vater trug vor, dass er in dem deutschen Verfahren nicht angemessen gehört worden sei, vielmehr hat das Gericht formelhaft lediglich begründet und den Gesetzeswortlaut für die Erwachsenenadoption wiedergegeben. Eine Abwägung der Interessen des leiblichen Vaters mit den Interessen den volljährigen Sohnes und des Stiefvaters, der den Sohn adoptieren wollte, fand nicht statt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK vorliegt, da die mangelnde Anhörung des Kindesvaters sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Ebenso sei Artikel 8 EMRK verletzt, da die formelhafte Begründung und Wiedergabe des Gesetzestextes allein für eine Begründung im Rahmen eines Adoptionsbeschlusses nicht ausreichend sei.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Stüker .v. Germany, Application No 58718/15, Entscheidung vom 20.04.2021, eingestellt am 22.09.2021