Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es um die Fragestellung, ob der Antragsgegner, der im vereinfachten Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht Bremen keine Auskünfte über sein Vermögen und über seine Einkünfte erteilt hat, im Beschwerdeverfahren hiergegen nun vorgehen kann, wenn ein Unterhaltstitel gegen ihn ergangen ist.
Im amtsgerichtlichen Verfahren hatte der Antragsgegner weder die Formulare, die das Amtsgericht –Bremen ihm zum Ausfüllen und zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugesandt hatte, ausgefüllt und zurückgeschickt, noch wurde in anderer Art durch den Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren Auskunft erteilt. Gegen den Antragsgegner ist deshalb ein Unterhaltstitel ergangen. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit einer persönlichen Eingabe an das Gericht, die vom Oberlandesgericht Bremen als Beschwerde ausgelegt wurde.
Das Oberlandesgericht Bremen hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da das Rechtsmittel der Anfechtung nach § 256 FamFG sich auf die dort vorgesehenen Anfechtungsgründe beziehen muss. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Anfechtung als unzulässig zu erklären und zu verwerfen. Da der Antragsgegner sich erst im Beschwerdeverfahren auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berief, ist dies ein Aspekt, der im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen, da er dort seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, war die Berücksichtigung dieses Vorbringens im Beschwerdeverfahren unzulässig.Oberlandesgericht Bremen, Az.: 4 UF 118/21, eingestellt am 22.11.2022