Zur Regelung des § 348 Abs. 3 FamFG und der Bekanntgabe letztwilliger Verfügungen
§ 348 Abs. 3 FamFG beinhaltet, dass Verfügungen von Todes wegen den Beteiligten bekanntzugeben sind. Dies betrifft allerdings nur den sie betreffenden Inhalt. Das bedeutet wiederum, dass nicht die vollständige Verfügung von Todes wegen dem jeweils Beteiligten bekanntzugeben ist.

Im streitigen Verfahren ging es darum, dass zwei Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten. In diesem Testament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten einen Schlusserben. Darüber hinaus bestimmten sie allerdings auch, dass nur die wechselseitige Erbeinsetzung Bindungswirkung haben sollte. Der längerlebende Ehegatte hatte die Möglichkeit, jederzeit auch nach dem Ablebenden des Vorversterbenden, die Schlusserbenstellung zu ändern und zu widerrufen.

Sogenannte Änderungsvorbehalte sind häufig Teil von Testamenten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit eine Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung gegeben ist und inwiefern der Änderungsvorbehalt eine volle und freiständige Testierfähigkeit trotz bindendem Ehegattentestaments ggf. herstellen kann.

Im vorliegenden Fall war die Schlusserbenstellung jedoch nicht dauerhaft fixiert. Der Änderungsvorbehalt ermöglichte es dem länger lebenden Ehegatten die Schlusserbenstellung neu zu regeln. Aus diesem Grund bestand für den Schlusserben kein berechtigtes Interesse nach Ansicht des Gerichts auf vollständige Kenntniserlangung des testamentarischen Inhalts. Eine schriftliche Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Schlusserben erfolgte daher nicht. Die Begründung liegt darin, dass die Schlusserbenstellung jederzeit widerrufen und geändert werden konnte und es für den Schlusserben somit keine verfestigte Rechtsposition gab.
Kammergericht, Az.: 19 W 42/19, Beschluss vom 12.04.2019, eingestellt am 15.08.2019

Zum Rückforderungsanspruch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung, die im Rahmen einer Lebensgemeinschaft erfolgte
In einer aktuellen Entscheidung hatte der BGH darüber zu entscheiden, inwiefern Schenkungen, die in Erwartung auf den Bestand der Lebensgemeinschaft der Tochter mit ihrem Lebenspartner nach deren Scheitern zurückgefordert werden können. Als Basis diente hier die Regelung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Rahmen einer Schenkung ist es so, dass unentgeltlich Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten übertragen werden. Geschuldet wird als Gegenleistung für die Schenkung von Seiten des Beschenkten lediglich der Dank für die Schenkung. Sollte ein solcher Dank nicht vorhanden sein oder später wegfallen, gibt es den Rückforderungsanspruch wegen groben Undanks. Lassen Eltern ihrer Tochter und deren Lebensgefährten Geldmittel für den Erwerb einer Immobilie zukommen, so kann das auf der Annahme basieren, dass die Beziehung längerfristig andauert und das Geld für den Erwerb der gemeinsamen Immobilie die zukünftige Lebensgestaltung prägt. Im vorliegenden Fall war es so, dass sich die Beschenkten zwei Jahre nach der Schenkung bereits wieder trennten. Daraufhin forderten die Eltern der beschenkten Tochter von dem Lebensgefährten der Tochter die Hälfte der Schenkung zurück. Basis für diesen Anspruch ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage, da sich der geschäftliche Zweck der Schenkung hier nicht verwirklicht hat.

Der BGH führte aus, dass in solchen Fällen nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Beziehung ein Leben lang hält. Man kann aber von einer gewissen Dauer ausgehen, dies war hier mit zwei Jahren allerdings nicht gegeben. Aus diesem Grund war der Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben.
BGH, Az.: X ZR 107/16, Urteil vom 18.06.2019, eingestellt am 08.08.2019