Die wiederholende Eheschließung verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelehe
Vor dem Kammergericht ging es in einer aktuellen Entscheidung um einen Sachverhalt mit internationalem Bezug, wonach die Ehegatten, die die Scheidung begehrten, zunächst in Libanon nach schiitischem Brauch durch einen privatrechtlichen Vertrag die Ehe miteinander geschlossen hatten, im Anschluss nach Spanien zogen und dort erneut die Ehe miteinander eingegangen sind. Grund für die Eheschließung in Spanien war, dass dies nach Aussage der Beteiligten zu einer schnelleren Familienzusammenführung hat führen können.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens stellte sich die Frage, ob hier das Verbot der Doppelehe vorliegt und welche Ehe danach zu scheiden wäre.

Das Kammergericht führt in seiner Entscheidung aus, dass zunächst zu prüfen ist, ob nach jeweiligem Ortsrecht die Ehe wirksam geschlossen wurde. Dies wurde bejaht hinsichtlich der Eheschließung nach libanesischem Recht. Nachfolgend wurde geprüft, ob das spanische Recht einer weiteren Eheschließung entgegensteht. Das spanische Recht kennt das deutsche Recht, das Verbot der Doppelehe. Bei einer Doppelehe geht man allerdings von einer bigamischen Ehe aus, das heißt, dass die Ehe mit einer weiteren Person geschlossen wird. Nicht vom Verbot der Doppelehe sind die Ehen erfasst, die mit dem gleichen Ehepartner wiederholt geschlossen werden. Insofern lag auch in der Eheschließung nach spanischem Recht keine Doppelehe vor, sondern nur eine wiederholt geschlossene Ehe.

In der Entscheidung führt das Kammergericht weiter aus, dass auch nach deutschem Recht die Doppelehe verboten ist, nicht jedoch die wiederholende Eheschließung. Bei der Ehe nach spanischem Recht handelt es sich deshalb nicht um eine Nichtehe.

Im Ergebnis kommt das Gericht jedoch dazu, dass lediglich eine Ehe vorliegt, die dann geschieden werden muss. Das Gericht führt weiter aus, dass im Entscheidungstenor darauf hingewiesen werden muss, dass die in Libanon wirksam geschlossene Ehe in Spanien lediglich wiederholt geschlossen wurde und diese Ehe dann geschieden wurde.
KG, Az.: 16 WF 1/22, Beschluss vom 14.01.2022, eingestellt am 23.04.2022