Keine Aufrechnung von Trennungsunterhalt mit überzahltem Kindesunterhalt bei fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen
In der ehelichen Trennungssituation mit Kindern kommt es häufig zu Zahlpflichten von Trennungsunterhaltsansprüchen zwischen den Eheleuten und Kindesunterhaltsansprüchen bezüglich des Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil, der dann zahlpflichtig ist. Diese Zahlpflichten des Trennungsunterhalts und des Kindesunterhaltsanspruchs können auch wechselseitig bestehen, das bedeutet, dass nicht nur ein Ehegatte und Elternteil trennungs- und kindesunterhaltspflichtig ist, sondern dass beispielsweise ein Ehegatte den Trennungsunterhalt zahlt und der andere dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig ist.

Das OLG Düsseldorf hatte in einem Hinweisbeschluss einen Sachverhalt vorliegen, in dem die Kindesmutter zum einen Trennungsunterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hatte und das Kind Unterhaltsansprüche gegen den Vater hatte. Der Kindesvater machte geltend, dass er zu viel Kindesunterhalts gezahlt hätte, weshalb er die Aufrechnung mit dem Trennungsunterhaltsanspruch vornahm.

Aufrechnungen nach dem Zivilrecht können bei Geldforderungen dann erfolgen, wenn zwei gegenseitige fällige Forderungen vom jeweiligen Schuldner und Gläubiger sich gegenüberstehen. Im Fall, dass das Kind Unterhaltsansprüche gegen einen Elternteil erhebt, werden diese regelmäßig durch den betreuenden Elternteil geltend gemacht und an den betreuenden Elternteil als gesetzliche Vertretung getätigt. Der Kindesunterhaltsanspruch ist ein selbständiger Anspruch des Kindes. Insofern kommt eine Personenidentität bei Trennungsunterhaltsansprüchen und Kindesunterhaltsansprüchen regelmäßig nicht in Betracht, so dass eine Aufrechnungssituation nicht vorliegt.

Das OLG Düsseldorf kam deshalb zu dem Schluss, dass Kindesunterhalts- und Trennungsunterhaltsansprüche bei fehlender Personenidentität nicht gegeneinander aufgerechnet werden können.
OLG Düsseldorf, Az.: II 3 UF 179/18, Hinweisbeschluss vom 04.04.2019, eingestellt am 08.01.2020