Die Frage der Scheidungskosten ist für viele Ehegatten eine der wesentlichen Fragestellung im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung. Mit einer Pauschalantwort kann diese Frage aber nicht seriös beantwortet werden. Es gibt verschiedene Faktoren, die die Scheidungskosten bestimmen und vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Grundsätzlich lassen sich die Kosten in Gerichtskosten und Anwaltskosten unterscheiden.

Im Rahmen einer Erstberatung ermitteln wir Ihre indikativen Scheidungskosten.

Die Scheidung kann in Deutschland nur durch ein Gericht erfolgen, wodurch Gerichtskosten anfallen. Die Höhe der Gerichtskosten ist gesetzlich bestimmt und richtet sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes. In einer Scheidung wird dieser Verfahrenswert unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten ermittelt. Die Einkommensverhältnisse werden durch das dreimonatige Nettoeinkommen der Ehegatten ermittelt. Bei den Vermögensverhältnissen wird das jeweilige Vermögen (Immobilien, Aktiendepots, Barvermögen) berücksichtigt. In der Praxis wird in Bremen durch das Gericht nicht das gesamte Vermögen hinzugerechnet, sondern lediglich ein prozentualer Anteil von ca. 5%. Daraus ergibt sich, dass ein geringes Einkommen und ein geringes Vermögen zu niedrigeren Scheidungskosten führen. Umgekehrt führen ein hohes Nettoeinkommen und Privatvermögen zu höheren Scheidungskosten. Werden Unterhalt, Kindschaftssachen oder Ehewohnungssachen im Verbund mit der Scheidung geregelt, fallen hierfür weitere Gerichtskosten an. Die Gerichtskosten und damit die Scheidungskosten erhöhen sich auch, wenn im Scheidungsverfahren Sachverständige gehört werden müssen.

Bevor ein Scheidungsantrag durch das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt wird, muss der Antragsteller und damit derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag einreicht, bei Gericht einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Ohne diesen Vorschuss wird das Gericht nicht tätig. Der Gerichtskostenvorschuss ist nicht immer mit den Gerichtskosten gleichzusetzen, die am Ende für die Scheidung anfallen. Die genaue Höhe der Gerichtskosten wird erst im Scheidungsverfahren festgestellt. Bei einer Scheidung ohne Scheidungsfolgen trägt jeder Ehegatte in der Regel die Hälfte der, durch das Gericht festgestellten, Gerichtskosten. Da es im deutschen Ehescheidungsrecht kein Verschuldensprinzip gibt, werden die Kosten also nicht einer Partei zur Last gelegt. In Verfahren, die mit der Scheidung im Verbund geregelt werden, kann dies aber anders sein.

Ist der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen möchte, nicht in der Lage, den Gerichtskostenvorschuss und die Rechtsanwaltskosten zu zahlen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.

Auch die Anwaltskosten sind gesetzlich bestimmt und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Gegenstandswert oder nach der mit dem Anwalt geschlossenen Honorarvereinbarung. Die Anwaltskosten hat jeder Ehegatte für seinen Anwalt zu zahlen.

Bei einer Scheidung muss mindestens ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein. Dies veranlasst einige Ehegatten, sich bei einer Scheidung (ohne Verbund) nur durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Anwalt nicht die Interessen beider Ehegatten vertreten darf, da er damit gegen Standesrecht verstößt. Hierüber sollten sich Ehegatten bewusst sein, wenn sie sich für diesen Schritt entschließen.

Dr. jur. Christian Kasten - Scheidungsanwalt in Bremen