Zur Frage der Anerkennung einer durch das israelische Rabbinat ausgesprochenen Scheidung in Deutschland, wenn einer der Ehegatten auch deutscher Staatsangehöriger ist
Der Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 14. Mai 2024 (Az. 1 VA 13/24) behandelt die Anerkennung einer in Israel erfolgten Scheidung in Deutschland. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Ehepaar, beide israelische Staatsangehörige und mosaischen Glaubens, heiratete 2015 in Israel. Die Frau besitzt zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. 2018 zog das Paar nach Berlin, wo sie gemeinsam lebten. 2020 kehrte die Frau nach Israel zurück, blieb jedoch bis Oktober 2021 in Berlin gemeldet. 2021 ließ sich das Paar in Israel durch das Rabbinatsgericht scheiden. Diese Scheidung erfolgte durch die Übergabe eines Scheidebriefs (Get) vom Mann an die Frau, ein Akt, der nach jüdischem Recht als ausreichend gilt, um eine Ehe aufzulösen. Der Mann beantragte 2023 in Deutschland die Anerkennung dieser Scheidung, was abgelehnt wurde. Das KG bestätigte diese Entscheidung.

Das KG stellte fest, dass die Scheidung in Israel eine sogenannte Privatscheidung ist. Bei einer Privatscheidung erfolgt die Eheauflösung durch eine private Handlung (hier die Übergabe des Scheidebriefs) und nicht durch einen hoheitlichen Akt eines staatlichen Gerichts oder einer Behörde. Die bloße Beteiligung des Rabbinatsgerichts ändert nichts an dieser Einordnung, da es im Wesentlichen nur die formale Durchführung überwachte.

Nach deutschem Recht (§ 1564 BGB) kann eine Ehe jedoch nur durch eine richterliche Entscheidung geschieden werden. Dieser Grundsatz hat nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung. Das bedeutet, dass das deutsche Recht verlangt, dass eine Ehe nur durch ein staatliches Gericht geschieden werden kann. Diese Regel dient dem Schutz und der rechtlichen Klarheit der Scheidungsfolgen.

Da die Frau neben der israelischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist deutsches Recht anzuwenden, und nicht das israelische. Nach deutschem Recht ist die in Israel durchgeführte Scheidung als Privatscheidung nicht anerkennungsfähig. Eine Anerkennung der Scheidung in Deutschland wäre nur möglich, wenn diese durch ein Gericht oder eine öffentliche Behörde ausgesprochen worden wäre.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Tatsache, dass das Paar in Israel nach jüdischem Recht geschieden wurde, in Deutschland nicht anerkannt werden kann, solange diese Scheidung nicht auch durch ein deutsches Gericht bestätigt wird. Dies bedeutet, dass das Ehepaar in Israel als geschieden gilt, in Deutschland jedoch weiterhin als verheiratet angesehen wird. Das Gericht betonte, dass die Ehe in Deutschland weiterhin rechtlich aufgelöst werden kann, wenn die Beteiligten einen entsprechenden Antrag bei einem deutschen Familiengericht stellen.
KG, Az. 1 VA 13/24, Beschluss vom 14. Mai 2024, eingestellt am 01.09.2024