Erhöhter Trennungsunterhalt bei Karrieresprung?
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es um die Frage, ob der berufliche Karrieresprung, der nach dem Trennungszeitpunkt der Ehegatten stattfindet und zu einem erhöhten Einkommen führt, für die Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen ist.
Für nachehelichen Unterhalt stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der Karrieresprung, der vorhersehbar ist und in der Ehe angelegt war, zu einer Erhöhung des nachehelichen Unterhalts führen kann. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum nachehelichen Unterhalt entwickelt hat, wendet der Bundesgerichtshof auch für den Trennungsunterhalt und damit für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute an. Deshalb sind Karrieresprünge und Zuwächse im Gehaltsgefüge dann beachtlich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass sie erfolgen würden.
Im vorliegenden Fall war es so, dass der unterhaltspflichtige Ehemann die Karrieresprünge erst nach der Trennung vollzog. Er wechselte mehrfach die Position innerhalb des Unternehmens und es war deutlich zu erkennen, dass sich der Aufgabenbereich des unterhaltspflichtigen verändert hat. So kamen neue Aufgabenbereiche hinzu, die Tätigkeiten hatten einen höheren Grad der Verantwortung und damit einhergehend eine veränderte Einkommensstruktur. Dies ist nach Ansicht des OLG Brandenburg ein Indiz dafür, dass der Karriereverlauf vom normalen Karriereverlauf abweicht. Hinzu kam, dass diese Tätigkeiten nach der Trennung aufgenommen wurden und auch im Unternehmen erst nach der Trennung neugestaltet und ausgeschrieben wurden. Zudem arbeitete der unterhaltspflichtige nunmehr eng mit dem Vorstand des Unternehmens zusammen. Ein Umstand der so im Verlauf der Ehe und auch in der Zeit der Trennung nicht vorhanden gewesen ist und erst deutlich nach der Trennung entstanden ist.
Liegt also kein vorhersehbarer Karrieresprung vor, so ist das dadurch erzielte Einkommen auch nicht im Rahmen des Trennungsunterhalts mit zu berücksichtigen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 9 U F 49/ 19, Beschluss vom 03.06.2019, eingestellt am 24.10.2019