Versorgungsausgleich bei ausländischen und inländischen Versorgungsanwartschaften
Im vorliegenden Fall hatten beide Ehegatten Versorgungsanrechte im Inland und Ausland erworben. Die Höhe der ausländischen Anrechte des Ehemannes war in etwa gleich groß, wie die inländischen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau. Das OLG hat beschlossen, dass ein Versorgungsausgleich der inländischen Anrechte unbillig sein kann, auch wenn der andere Ehegatte (Mann) über ausgleichsfähige ausländische Versorgungsanwartschaften verfügt, die weitaus höher sind, als die der Frau. Der Grund liegt darin, dass in dem Ausgleich der inländischen Anrechte nicht dem Halbteilungsgrundsatz entsprochen werden kann, wenn die ausländischen Anrechte deutlich höher als die inländischen Anrechte sind.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.9.2018, Az 8 UF 36/17, eingestellt am 15.12.2018