Ehegattenunterhalt, Erwerbsobliegenheit und lange Ehedauer
Im Rahmen des Scheiterns einer Ehe stellt sich auch die Frage, ob einer der Ehegatten unterhaltsberechtigt ist, während der andere Ehegatte unterhaltspflichtig ist. Diese Fragestellung stellt sich im Rahmen des Trennungsunterhalts, aber auch für den Zeitpunkt des nachehelichen Unterhalts und damit nach Rechtskraft der Ehescheidung.

Für den Unterhaltsanspruch gilt, dass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben sein muss, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und seinen Bedarf nicht durch eigene Tätigkeit vollständig abdecken kann. Auch den unterhaltsberechtigten Ehegatten trifft eine Erwerbsobliegenheit und damit die Verpflichtung, für sein Einkommen selbständig zu sorgen. Trägt ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nunmehr vor, dass er aufgrund von krankheitsbedingten Einschränkungen seiner Erwerbsobliegenheit nicht in vollem Umfang nachkommen kann, so muss er diese gesundheitlichen Leiden oder Beeinträchtigungen angeben und darlegen, inwieweit diese Störungen sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Verfahren beschlossen, dass sich aus dem Vortrag, der sich auf ärztliche Atteste, Privatgutachten oder Arztberichte stützt, schlüssig ergeben muss, welche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt und dass eine unbeschränkte Erwerbstätigkeit deshalb nicht erwartet werden kann. Nur in einem solchen Fall kann von einer verminderten oder von einem Wegfall der Erwerbsobliegenheit ausgegangen werden.

Daneben hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, dass auch bei einer langen Ehedauer von mehr als 25 Jahren hierin allein kein Umstand gesehen werden kann, der von einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB absehen lässt. Auch eine lange Ehedauer führt nicht zu einem unbegrenzten Unterhaltsanspruch.
OLG Düsseldorf, Az.: 3 UF 53/22, Beschluss vom 11.11.2022, eingestellt am 22.05.2023