Zum Geschäftswert im Erbscheinsantrag
Liegt kein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll vor, das in seiner Art so ausgestaltet ist, dass die Erbfolge sich eindeutig und klar aus dem Testament erkennen lässt, dann braucht der Erbe zur Legitimation – beispielsweise gegenüber Banken und Versicherungen, oder aber auch gegenüber dem Grundbuchamt – einen Erbschein. Der Erbschein ist entweder über einen Notar oder direkt beim Nachlassgericht durch den Erben zu beantragen.

Der Geschäftswert des Erbscheins richtet sich nach § 40 GNotKG und bestimmt sich anhand des Wertes des Nachlasses, den dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls hat. Es hat also eine Wertermittlung zu erfolgen, Verbindlichkeiten des Erblassers sind abzuziehen, § 40 Abs. 1 GNotKG. Befinden sich im Nachlass Grundstücke, so sind diese nach dem Verkehrswert zu bewerten. Der Verkehrswert ergibt sich aus dem Bodenwert, Sach- und Ertragswert eines Grundstücks. Alle Werte zusammengerechnet abzüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers ergeben dann den Wert des Nachlasses, der den Geschäftswert beim Erbscheinsantrag bildet. Daraus ergibt sich, dass, je höher der Nachlass ist, umso höher die Werte für den Erbscheinsantrag sind.

Praxishinweis: Um die Kosten für einen Erbscheinsantrag für die Erben gering zu halten, kann die Abfassung eines notariellen Testaments durch den Erblasser sinnvoll sein. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass auch bei dem notariellen Testament Kosten für die Testamentserrichtung anfallen und ein komplexes Testament nicht zwangsläufig zum Wegfall der Notwendigkeit eines Erbscheins führt.
OLG Brandenburg, Az. 3 W 79/21, Beschluss vom 21.12.2021, eingestellt am 14.06.2022