Zeitliche Begrenzung des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich ist im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchzuführen, es sei denn, dass die Ehegatten den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben oder aufgrund kurzer Ehedauer von unter drei Jahren ein Versorgungsausgleich nicht beantragt wird.
Leben die Ehegatten lange Zeit vor der Ehescheidung getrennt, so kann aufgrund der Zeit des langen Getrenntlebens der Versorgungsausgleich beschränkt werden, vgl. BGH, Az. XII ZB 2/2002.
Eine Beschränkung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn während des Zeitraums der Beschränkung im Rahmen der Trennung Kinder noch nicht volljährig waren und von einem der Ehegatten betreut wurden.
Das Oberlandesgericht Bremen hat im Rahmen einer Versorgungsausgleichssache dem Versorgungsträger nach § 27 VersAusglG die Beschwerde zugebilligt, da im erstinstanzlichen Verfahren der Versorgungsausgleich nicht auf das Ehezeitende berechnet wurde, sondern auf einen Zeitpunkt, den das Gericht benannt hat, ohne dass eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs vorgenommen worden ist. Das Oberlandesgericht Bremen führt aus, dass, selbst wenn aufgrund langer Trennungszeit der Versorgungsausgleich beschränkt wird, so ist das maßgebliche Ehezeitende im Sinne des § 3 VersAusglG das Datum, auf den der Versorgungsausgleich für die einzubeziehenden Rechte zu berechnen ist. Dementsprechend ist im Tenor für eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs das Ehezeitende aufzunehmen und nicht das Datum, bis zu dem der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
OLG Bremen, Az.: UF 50/22, Beschluss vom 01.09.2022, eingestellt am 22.03.2024